GEMEINSAM SIND WIR STARK

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Ein-kaufsbedingungen des Kunden (gleichermaßen als POS-Partner oder auch Käufer bezeichnet) wird ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden vor ihrem Inkrafttreten rechtzeitig schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform mitgeteilt; sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen ein schriftlicher Widerspruch des POS-Partners zugeht. Ein Widerspruch berechtigt den POS-Partner ebenso wie uns zur fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Mitgliedschaft in der EDI Einkaufsgemeinschaft Deutscher Impulshandel AG ist für den Kunden kostenlos. Die Unterzeichnung der Partnerschaftsvereinbarung verpflichtet den POS-Partner nicht hinsichtlich einer Abnahmemenge. Soweit nachfolgend vom Kunden verlangt wird, uns gegenüber Erklärungen per Einschreiben/Rückschein zu übermitteln, werden die hierfür anfallenden Postgebühren von uns gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet.

1. Angebot/Vertragsschluss
Unsere Angebote sind hinsichtlich Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Ihnen liegen stets unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, die der Käufer mit Auftragserteilung oder Entgegennahme unserer Lieferung anerkennt, auch wenn eine ausdrückliche Lieferannahme durch den Kunden nicht vorliegt. Der Vertragsschluss kommt spätestens durch die Entgegennahme unserer Lieferung im Geschäftslokal des Kunden (POS-Partner) und/oder am Erfüllungsort zustande, auch wenn eine ausdrückliche Lieferannahme durch den Kunden (POS-Partner) nicht vorliegt.
Wir sind nicht verpflichtet, Bestellungen von Kunden entgegenzunehmen und auszuliefern, sofern ein Mindestbestellwert von netto EUR 200,00 für jede Bestellung/Lieferung nicht erreicht ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem Kunden und uns gekündigt ist oder der Kunde (POS-Partner) sich nicht an die Regelungen der Partnerschaftsvereinbarung – trotz erfolgter schriftlicher Abmahnung – hält. Wir sind berechtigt, die Partnerschaftsvereinbarung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich zu kündigen.

2. Lieferung
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffender Unterlagen und einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn uns bis zu ihrem Ablauf die Lieferung verlassen hat oder die Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden mitgeteilt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik und Aussperrung), beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (insbesondere behördliche Maßnahmen), die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, sowie bei höherer Gewalt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Bei Lieferung auf Europaletten ist sofortiger Tausch gegen verwendungsfähige Europaletten vorzunehmen, ansonsten bleiben die Europaletten unser Eigentum und sind unverzüglich, jedoch spätestens nach einer Woche frachtfrei und in verwendungsfähigem Zustand an unser Lager zurückzugeben. Für nicht zurückgegebene Lademittel wird dem Kunden (POS-Partner) ein Betrag in Höhe von netto EUR 15,00 je Europalette, in Höhe von netto EUR 15,00 je Düsseldorfer Palette und in Höhe von netto EUR 35,00 je Rollcontainer berechnet.

3. Persönliche Identifikationsnummer (PIN)
Jeder POS-Partner erhält eine vierstellige Persönliche Identifikationsnummer (PIN), die ihn bei Bestellungen und der späteren Warenlieferung sowie zur Anmeldung in unserem Bestellportal legitimiert. Die Benutzung unseres Bestellportals unterliegt unseren gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Geschäfte.
Der POS-Partner hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der Persönlichen Identifikationsnummer (PIN) erlangt. Denn jede Person, die die PIN kennt, kann in Verbindung mit der POS-Partner-Nummer zu Lasten des Kunden Bestellungen aufgegeben und im Rahmen der vereinbarten Limits Lieferungen bzw. die Ausgabe von Waren veranlassen. Stellt der POS-Partner den Verlust der PIN oder die missbräuchliche Verwendung der PIN fest, so sind wir unverzüglich schriftlich per Einschreiben/Rückschein und vorab telefonisch unter der Rufnummer +49 (30) 311 680 – 200 zu informieren. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem POS-Partner. Er haftet innerhalb eines Zeitraums von sieben Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Verlust- oder Missbrauchsmeldung, für jeglichen Schaden im Zusammenhang mit einem Verlust oder einer missbräuchlichen Verwendung der PIN. Wir sind bei Verwendung der PIN nicht verpflichtet, weitergehende Prüfungen zur Legitimation des Bestellers vorzunehmen.

4. Preise
Die Rechnungsstellung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen laut Preisliste, soweit für den Einzelfall nicht anders vereinbart. Die Preise gelten ab Lager Berlin zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Ändern sich die Festpreisvereinbarungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen, die Einkaufspreise oder die steuerlichen Abgaben, sind wir berechtigt, entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen. Aufgrund schwankender Preislage bei Importen (Wechselkurse) behalten wir uns Preisveränderungen auch vor Erscheinen einer neuen Preisliste vor.

5. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzüge bei Abholung oder Lieferung zahlbar, spätestens jedoch bei Rechnungseingang bzw. einem vereinbarten Zahlungsziel. Zahlungsziele gelten nur dann als vereinbart, wenn diese für jede Abholung/Lieferung einzeln vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Skonto und andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden.
Banklastschriften, Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und für uns spesenfrei als Zahlung angenommen; die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, für jede angefangenen 30 Tage Zinsen in Höhe von 1,5 % zu berechnen; dem Kunden (POS-Partner) bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinaus werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Bei vereinbarter Barzahlung und sofortiger Fälligkeit bei Lieferung bzw. Abholung steht uns in dem Fall, dass die gelieferte Ware durch uns wieder zurücktransportiert wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von fünf Prozent des Nettowarenwerts, mindestens jedoch in Höhe von EUR 75,00, zu. Verbleibt hingegen die gelieferte Ware beim Kunden, steht uns ein pauschalierter Schadensersatzanspruch i.H.v. EUR 75,00 für jede Lieferung zu, wenn der Kunde die Barzahlung nicht sofort erbringt; dem POS-Partner bleibt der Nachweis vorbehalten, daß uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weiterhin behalten wir uns vor, von noch ausstehenden Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder laufende Abschlüsse von der Gestellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Das Gleiche gilt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden (POS-Partner) eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung auch unter Berücksichtigung etwaig gestellter Sicherheiten gefährdet wird. Im Falle von Rücklastschriften endet die Gewährung von Zahlungszielen (Warenkredit) automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf (offene Beträge sind sofort fällig) und wir sind berechtigt, neben den Bankgebühren eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 35,00 zu erheben.
Der Kunde (POS-Partner) haftet uns gegenüber neben seinem Nachfolger gemeinschaftlich auch im Falle der Geschäftsaufgabe für Warenlieferungen nach der Geschäftsaufgabe bzw. der Abmeldung der Geschäftstätigkeit beim Gewerbeamt oder Handelsregister bzw. nach Verpachtung, es sei denn, die Abmeldung bzw. die Geschäftsaufgabe wurde uns zuvor schriftlich per Einschreiben/Rückschein mitgeteilt. Die Haftung des Kunden erstreckt sich noch auf Forderungen, die innerhalb eines Zeitraums von sieben Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Posteingangs, entstehen.
Der POS-Partner ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung
– auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

6. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den POS-Partner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat oder durch Fälle höherer Gewalt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig. Wird im Geschäftslokal des Kunden oder am Erfüllungsort Ware entgegengenommen, tritt der Kunde mit allen Rechten und Pflichten in den Liefervertrag ein, wenn er nicht binnen 24 Stunden ab Entgegennahme der Ware schriftlich von uns die kostenfreie Abholung verlangt.

7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen, auch künftige oder bedingte, gegen den POS-Partner aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (Kontokorrenteigentumsvorbehalt). Der POS-Partner darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Pflicht, uns unverzüglich schriftlich per Einschreiben/Rückschein sowie vorab telefonisch unter der Rufnummer +49 (30) 311 680 – 200 zu benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinzuweisen. Der POS-Partner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der POS-Partner tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsware entstandenen oder entstehenden Forderungen an uns ab. Der POS-Partner bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, solange er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet, er nicht in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird. Nach Eintritt des Zahlungsverzugs mit einer oder mehreren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bzw. Eintritts eines der zuvor genannten Ereignisse, sind wir zum Forderungseinzug gegenüber dem Drittschuldner berechtigt. In diesem Fall wird uns der POS-Partner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen an uns herausgeben und nach unserer Weisung dem Schuldner die Abtretung bekannt geben. Ist unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft worden, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs.
In jedem Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware heraus zu verlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde (POS-Partner) bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte seine Geschäftsräume bzw. sein Grundstück betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

8. Gewährleistung
Der Kunde (POS-Partner) hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen; Nicht offensichtliche (verdeckte) Mängel sind spätestens binnen 12 Stunden nach deren Entdeckung durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Bei Lieferung von Obst, Gemüse und Südfrüchten sind etwaige Mängel schriftlich binnen 12 Stunden nach COFREUROP zu rügen. Eigenschaftsbeschreibungen der Waren in Prospekten, Werbeanpreisungen, Auftragsbestätigungen etc. stellen keine Garantieerklärungen (§ 444 BGB) oder zugesicherte Eigenschaften dar; entsprechende Abbildungen und Ablichtungen von Waren sind nur beispielhaft. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich der Regelungen dieser Ziffer wie folgt: Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir lediglich zur mangelfreien Nachlieferung verpflichtet. Das Recht zur Beseitigung des Mangels bleibt uns vorbehalten. Uns ist eine angemessene Frist und Gelegenheit für die Durchführung der Nacherfüllung zu gewähren. Wird uns dies verweigert, sind wir insoweit von der Gewährleistung befreit. Der Kunde (POS-Partner) ist erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung zur Minderung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach mindestens zweimaligem Nacherfüllungsversuch durch uns vor. Die Verpflichtung des Kunden (POS-Partner) zur Mängelrüge nach § 377 HGB in der vorgenannten Frist besteht nach jeder Nacherfüllung. Ansprüche des Kunden (POS-Partner) gegen uns wegen einer Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung verjähren in einem Jahr seit der Übergabe der Ware, unbeschadet einer im Falle des Unternehmerrückgriffs geltenden längeren Verjährungsfrist. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung für Mängel, die durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Pflege der Vertragsgegenstände durch den POS-Partner verursacht sind. Rechtsansprüche aufgrund fehlerhafter oder unrichtiger EAN-/GLN-Codierung oder ähnlicher Codiersysteme sowie fehlerhafter Lebensmittelkennzeichnungen sind ausgeschlossen.
Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche des Kunden nach Verkauf einer neu hergestellten Sache an einen Verbraucher durch ihn oder einen weiteren unternehmerischen Abnehmer stehen unter dem Vorbehalt, dass der Kunde uns gegenüber erkennbare Mängel nach Übergabe der Ware innerhalb der oben genannten 12-Stunden-Frist gerügt hatte. § 478 BGB gilt nicht.

9. Haftung
Produktabweichungen gegenüber den Abbildungen in Werbeprospekte oder unserer Webseite oder in unserem Online-Bestellportal sind möglich. Wir übernehmen für derartige Abweichungen und für Irrtümer oder Druckfehler keine Haftung.
Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns wegen einer Pflichtverletzung, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz mittelbarer Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sowie Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder sonstige Vermögensschäden (z.B. Schäden aus Verzug) des Kunden bestehen nicht, es sei denn, die Schadensursache beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) handelt. In diesem Fall ist unsere Haftung begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt im Falle des groben Verschuldens einfacher Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Haftung für Körperschäden infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
Der POS-Partner haftet auch für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung nicht bestellter Ware, die in seinem Geschäftslokal oder am Erfüllungsort entgegengenommen wird.
Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen, saisonbedingter Übernachfrage, behördlicher Maßnahmen oder höherer Gewalt sind Schadensersatzansprüche des Kunden (POS-Partner) ausgeschlossen. In derartigen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Nach Ablauf von sechs Wochen kann der Kunde (POS-Partner) vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor schriftlich per Einschreiben/Rückschein eine angemessene Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zur Nachlieferung gesetzt hat.

10. Pauschalierter Schadenersatz/Aufwendungsersatz
Steht uns ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu, können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, fünf Prozent des Nettowarenwerts, mindestens jedoch in Höhe von EUR 75,00 pro gelieferter bzw. bestellter Palette als Schadenersatz fordern, wenn nicht der POS-Partner nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Bei Rückholung von Ware durch uns verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer zusätzlichen Aufwendungspauschale i.H.v. EUR 75,00 pro Europalette bzw. Rollcontainer; dem POS-Partner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

11. Leergut
Europaletten, Paletten, Rollcontainer, Kästen, Fässer, Mehrwegflaschen, Premix- und Postmixbehälter etc. werden dem Kunden nur leihweise und vorübergehend zur bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Die Rücknahme und die Abrechnung von Leergut erfolgt ausschließlich durch unsere Logistikpartner. Diese sind nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und gelieferten Mehrwegflaschen (sortenrein sortiertes Leergut) zurückzunehmen. Für die entstehenden Kosten im Rahmen der Leergutabwicklung erheben diese einen Betrag in Höhe von netto EUR 0,50 je zurückgegebener Kiste (Mehrweg). Wir nehmen kein Leergut zurück. Unsere Logistikpartner nehmen Einweg-Leergut (DPG-Pfand) entgegen und zahlen unter Abzug einer Handlinggebühr in Höhe von netto EUR 0,015 je Pfandeinheit den restlichen Pfandbetrag in Höhe von EUR 0,235 (je Pfandeinheit) aus. Ein Abzug von Pfandbeträgen auf unseren Rechnungen erfolgt nicht. Unsere Logistikpartner behalten sich vor, unangemessen hohe Mehrrückgaben von Leergut zu verweigern. Eine unangemessen hohe Mehrrückgabe liegt vor, wenn die Mehrrückgaben fünf Prozent der Vollgutlieferungen übersteigen. Für nicht zurückgegebene Europaletten, Paletten, Rollcontainer, Kästen, Fässer, Mehrwegflaschen, Premix- und Postmixbehälter etc. hat der Kunde Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts ggfls. abzüglich eines Abzugs „Alt für Neu“ in Höhe von 10 Prozent unter Anrechnung des zuvor erbrachten Pfandbetrags zu leisten. Für Leergut wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, das mit der Rechnung zu zahlen ist.

12. Datenschutz
Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 BDSG bzw. der DSGVO davon unterrichtet, dass wir unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO personenbezogene Daten des Kunden in maschinenlesbarer Form für Aufgaben, die sich im Rahmen der Zweckbestimmung aus diesem Vertrag ergeben, erfassen, speichern, verarbeiten und nutzen, an Dritte übermitteln und auch löschen. Der Kunde willigt hierzu ein. Diese Einwilligung beinhaltet auch die Weitergabe von Daten an branchenspezifische Auskunfteien sowie an Wirtschaftsauskunfteien.

13. Zahlungsziel/Factoring
Wir gewähren auf Wunsch und bei ausreichend guter Bonität in Kooperation mit unserem Factoringpartner, der TeamFaktor NW GmbH, Zahlungsziele von 30, 60 oder 90 Tagen. Der POS-Partner kann in unserem Bestellportal das Zahlungsziel innerhalb der vorgegebenen Möglichkeiten und innerhalb des gewährten Kreditlimits für jede Bestellung selbst bestimmen.
Wir sind berechtigt, Gebühren in Höhe von 1,5 Prozent auf den Bruttorechnungspreis pro angefangene 30 Tage zu berechnen. Die Berechnung erfolgt mit Rechnungsstellung für den vereinbarten Zeitraum (Zahlungsziel). Wir sind ferner berechtigt, für den ersten und jeden weiteren Prüfungsvorgang (z.B. Erhöhung des Kreditlimits) eine Kreditlimitprüfungs- und Aktivierungspauschale in Höhe von EUR 75,00 zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erheben. In dieser Pauschale sind eventuell anfallende Auskunftskosten der SCHUFA Holding GmbH beinhaltet.
Die Zahlungen sind ausschließlich bargeldlos zum Fälligkeitstermin (Zahlungseingang auf dem Konto der TeamFaktor NW GmbH) zu leisten.
Wir sind zur fristlosen Kündigung des Zahlungsziels und zur sofortigen Fälligstellung des gesamten Warenkreditbetrags berechtigt aber nicht verpflichtet, wenn der POS-Partner eine Zahlung nicht zum Fälligkeitstermin geleistet hat. Für diesen Fall verpflichtet sich der POS-Partner nach Aufforderung von uns, die Ware an uns oder einen von uns Beauftragten herauszugeben. Anderenfalls ist der zu diesem Zeitpunkt offene Betrag sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig. Der POS-Partner verzichtet ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht oder auf die Möglichkeit, mit einer anderen Forderung aufzurechnen. ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden.
Der POS-Partner ist verpflichtet, uns jede Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sofort mitzuteilen. Insbesondere hat er uns jede Änderung seiner Privat- und Geschäftsadresse bzw. seines Unternehmenssitzes, seiner Niederlassung, seiner Firma, seiner Rechtsform sowie der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse sofort mitzuteilen. Unterlässt der POS-Partner diese Anzeige, haftet er uns gegenüber auf Ersatz der hierdurch verursachten Schäden und Aufwendungen. Zustellungen an den POS-Partner gelten als bewirkt, wenn sie an der uns zuletzt bekannten Anschrift des POS-Partners eingehen.
Im Falle vereinbarter Zahlungsziele (Warenkredit) sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindungen der TeamFaktor NW GmbH, Robert-Schumann-Str. 17, 44263 Dortmund zu leisten, an die wir unsere diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unseren diesbezüglichen Eigentumsvorbehalt haben wir auf dieses Institut übertragen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich von Wechsel- und Scheckprozessen, ist der Sitz des Unternehmens des Verkäufers oder Mainz. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch Anwendung. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

15. Gültigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame zu ersetzen und/oder so auszulegen, daß der mit ihr erstrebte Zweck erreicht wird.

STAND Mai 2020

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